KUNSTBEGRIFF
des GRUNDGESETZES
EINE KÜNSTLERISCHE TÄTIGKEIT IM SINNE DES
ARTIKELS 5, ABSATZ 3 GG ist eine
GEISTIGE, EMPFANGSORIENTIERTE, SINNGEBENDE
TÄTIGKEIT,
DIE DURCH EIGENWERTIGES UND SELBSTÄNDIGES
GESTALTEN ERNSTHAFT EIN
FERTIGES WERK ANSTREBT, DAS ALS
SINNERWARTUNGSTRÄGER BEIM EMPFÄNGER
subjektiv originäres erleben auslöst oder auslösen will.
Ist das nicht schön?
Ganz ernsthaft jetzt,
AntwortenLöschenliebe Roswitha,
ich habe den Text z.w.e.i.m.a.l hintereinander gelesen. Und bin immer noch irritiert...
Lieben Gruss in den Dienstag
Hausfrau Hanna
das war ich auch, ich denke, so können nur juristen formulieren. eigentlich könnte man es für höheren blödsinn halten, aber es ist eine ernsthafte interpretation orientiert am gesetzestext. bei mir hat es "subjektiv originäres erkennen" ausgelöst.
Löschenlieben gruss nach basel, roswitha
OK ... dann soll DAS so sein ... ODER ? *augenroll*
AntwortenLöschenFür mich ist KUNST, was mir gefällt, mich anspricht undoder verblüfft, irritiert ... eben, einfach SCHÖN ist ... wie DEIN FOTO... ohne die Wellen (stören mein Schönheitsbild ... hehe) !!!
Herzlichen Mittwochs-Gruß von Annette ♥
Dir einen schönen 3. Adventssonntag, mit und ohne Kunst- die Wellen mussten sein.
LöschenHerzlichen Gruß Roswitha
HAHAHA! ich lach mich schlapp. und was bitte ist ein "fertiges werk"?:-)))) oje oje. sehr schöner fund, Roswitha!
AntwortenLöschenlieber gruß
sylvia
So ging es mir auch, wenn ich dann noch daran denke, dass angeblich ca. 60 Prozent aller Gesetzestexte in Deutschland veröffentlich werden wundert mich nichts mehr. Das ist Übung...
LöschenSchönen 3. Adventssonntag auch Dir, Gruß Roswitha