Eine
78-jährige Frau hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt. In
den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes solle zukünftig der
Begriff "Altweibersommer" nicht mehr verwendet werden. Sie fühlte sich
durch diese Bezeichnung wegen des Wortes "Weib" im Hinblick auf ihr
Geschlecht diskriminiert, weil dieses Wort "seit altersher" abfällig
gebraucht werde. Noch schlimmer sei die Bezeichnung "altes Weib", weil
dadurch "zum Ausdruck gebracht werde, dass die Betreffende keine
richtige Frau mehr sei." Der Begriff "Altweibersommer" verletze sie
daher in ihren Persönlichkeitsrechten.
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Bezeichnung "Altweibersommer" in Wetterberichten nicht "beleidigungsfähig". Zum einen setze eine Beleidigung einen Angriff auf die Ehre dadurch voraus, dass jemand seine Missachtung über eine Person gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten äußere. Derartiges liege bezüglich der Klägerin bei den Meldungen des Deutschen Wetterdienstes unzweifelhaft nicht vor. Zum anderen liege auch keine Herabwürdigung einer bestimmten Gruppe, hier der "alten Frauen", vor. Eine solche Beleidigung setze voraus, dass der betroffene Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist, damit sich das einzelne Gruppenmitglied angesprochen fühlen muss. Das sei angesichts der unbestimmten Zahl älterer Frauen ebenfalls nicht gegeben.
Das Landgericht hatte offenbar Humor: Es verkündete das Urteil am 02. Februar - "Altweiberfastnacht".
Urteil Landgericht Darmstadt vom 02.02.1989, Az. 3 O 535/88
Bei uns hießen die in der Luft fliegenden Spinnenfäden Altweibersommer! Zum Urteil ließe sich einiges sagen...
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Bezeichnung "Altweibersommer" in Wetterberichten nicht "beleidigungsfähig". Zum einen setze eine Beleidigung einen Angriff auf die Ehre dadurch voraus, dass jemand seine Missachtung über eine Person gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten äußere. Derartiges liege bezüglich der Klägerin bei den Meldungen des Deutschen Wetterdienstes unzweifelhaft nicht vor. Zum anderen liege auch keine Herabwürdigung einer bestimmten Gruppe, hier der "alten Frauen", vor. Eine solche Beleidigung setze voraus, dass der betroffene Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist, damit sich das einzelne Gruppenmitglied angesprochen fühlen muss. Das sei angesichts der unbestimmten Zahl älterer Frauen ebenfalls nicht gegeben.
Das Landgericht hatte offenbar Humor: Es verkündete das Urteil am 02. Februar - "Altweiberfastnacht".
Urteil Landgericht Darmstadt vom 02.02.1989, Az. 3 O 535/88
Bei uns hießen die in der Luft fliegenden Spinnenfäden Altweibersommer! Zum Urteil ließe sich einiges sagen...